JUR-Life 02/2022

Die falsche Pumpe

Felix L. ist erfolgreich als selbständiger Installateur tätig. Sein aktueller Auftrag in einem Einkaufszentrum bringt ihm Folgeaufträge in den einzelnen Geschäften und Restaurants ein. Doch einer dieser Aufträge sorgt im Nachhinein für Ärger. Der Auftraggeber wollte einen Wasseranschluss im Außenbereich seines Restaurants. Als Felix L. mit den Arbeiten fertig ist, fragt ihn der Auftraggeber, ob er ihm noch eine Wasserpumpe günstig besorgen kann. Die Montage übernehme er dann aus Kostengründen selber. Felix L. besorgt die gewünschte Pumpe und rechnet alles ordnungsgemäß ab.

Einige Wochen später ruft ihn der Auftraggeber erbost an und sagt, dass die ganze Theke überschwemmt sei und auch im Keller seien Wasserschäden aufgetreten. Felix L. fährt hin und schaut sich die Sache an. Seine montierten Wasserleitungen sind alle ohne Tadel. Jedoch wurde die vom Auftraggeber zusätzlich bestellte Wasserpumpe nicht fachgerecht installiert. Außerdem sind dort nun ein Doppelkaffeeautomat, eine Kühltheke, eine Spüle und eine Spülmaschine angebracht. Der Betrieb der Geräte produziert eine ganze Menge Abwasser, versetzt mit Kaffee- und Speiseresten. Dafür ist die „laienhaft“ angebrachte Wasserpumpe nicht ausgelegt. Felix L. erklärt dies dem Auftraggeber. Dieser weist jede Schuld von sich und macht Felix L. dafür verantwortlich. Der Auftraggeber droht damit, einen Sachverständigen einzuschalten. Die Kosten der Reparatur soll Felix L. bezahlen.

Nach ein paar Tagen bekommt Felix L. Post vom Anwalt. Ein Sachverständiger hätte festgestellt, dass starke Schäden infolge der unversiegelten Wasserleitung bzw. der nicht fachgerecht installierten Wasserpumpe entstanden sind. Weiterhin ergäben sich Unstimmigkeiten in der Rechnung. Felix L. hätte daher die Kosten der Reparaturen von fast 9.000,- € zu tragen. Die Zahlung wird spätestens in zwei Wochen erwartet. Felix L. befördert das Schreiben in den Mülleimer. Dafür hat er jetzt keine Zeit und Nerven.

Nach drei weiteren Wochen flattert ihm eine Klage ins Haus. Da Felix L. jetzt nicht weiter weiß, ruft er bei seiner Rechtsschutzversicherung der KS/AUXILIA an. Dort empfiehlt ihm der Mitarbeiter einen Anwalt, den Felix L. sofort beauftragt. Dieser wendet für Felix L. ausführlich und detailliert ein, dass dieser die Pumpe nur wie gewünscht besorgt und nicht selbst installiert hat. Die von ihm montierten Wasserleitungen sind alle ordnungsgemäß installiert worden. Das Gericht regt einen Vergleich an. Felix L. solle 3.000,- € an den Auftraggeber zur Vermeidung eines langwierigen Prozesses zahlen. Der Anwalt rät Felix L. von diesem Vergleich ab.

In der mündlichen Verhandlung weist das Gericht darauf hin, dass die Rechnung bzgl. der gelieferten Pumpe die Position „Installation“ enthalte. Felix L. gibt zu, dass es sich dabei um seinen Fehler handelt. Nachdem der Auftraggeber die Installation selber übernehmen wollte, hat er vergessen, diese Angabe rauszunehmen.

Das Gericht schlägt daraufhin einen neuen Vergleich vor. Felix L. soll 1.500,- € an den Kläger zurückzahlen und 17% der Kosten des Rechtsstreits übernehmen. Aufgrund der leider vorhandenen Ungenauigkeiten bei der Rechnung ist Felix L. mit diesem Vergleich einverstanden. Die auf Felix L. entfallenden anteiligen Kosten des Rechtsstreits in Höhe von über 700,- € übernimmt die KS/AUXILIA für ihn. Felix L. ist insgesamt zufrieden, denn ohne rechtliche Unterstützung wäre es für ihn mit Sicherheit sehr viel teurer ausgegangen.

Hintergrund
Dieser Fall ist über den Firmen-Vertrags-Rechtsschutz (Sonderbedingungen FVRS ARB/2021) in unserem Produkt JURMEISTER versichert.

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