Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz ist eine wichtige Absicherung für den landwirtschaftlichen Betrieb
- Ausgezeichnete Leistungen
- Starker Schaden-Service
- Günstiger Preis
Bereits ab 205,- € im Jahr bzw. 18,11 € im Monat
Beitragsbasis: 1.000 € Selbstbeteiligung, bis 10 ha, inkl. PremiumService & KS-Clubleistungen

Der Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz sichert Sie kombiniert ab.
Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz umfasst
- Landwirtschafts-Bereich mit InkassoPro
(mit Vertrags-Rechtsschutz für die landwirtschaftliche Tätigkeit) - Privat-Bereich
- Berufs-Bereich für die nichtselbständige Tätigkeit
- Verkehrs-Bereich
- Grundstücks- und Mietbereich
- Vorsorge-Rechtsschutz für neu hinzukommende Risiken
- optional: Spezial-Straf-Rechtsschutz
Verschiedene Selbstbeteiligungsvarianten für mehr Flexibilität:
- Fallende Selbstbeteiligung mit Schadenfreiheitssystem: Reduzierung bis auf 0,- € und mögliche Anrechnung schadenfreier Vorversicherungszeiten.
- Feste Selbstbeteiligung mit 150,- €, 250,- €, 500,- € oder 1.000,- €
- Flexible Selbstbeteiligung: Reduzierung der Selbstbeteiligung von 400,- € auf 200,- € oder 600,- € auf 150,- €, wenn im Rechtsschutzfall ein von der AUXILIA empfohlener Rechtsanwalt beauftragt wird.
Bonus: Leistungen aus der KS-Clubmitgliedschaft
Die besonderen AUXILIA-Rechtsschutzleistungen können sich exklusiv nur KS-Clubmitglieder sichern. Bei den genannten Preisen sind der Club- und Rechtsschutz-Beitrag bereits enthalten.
Unseren Mitgliedern bieten wir daher nicht nur den passenden Rechtsschutz, sondern darüber hinaus die Leistungen des KS e.V. – wichtige Hilfen im täglichen Straßenverkehr.
PremiumService inklusive
Für Ihren Vertrag
Ihr Vertrag sollte stets aktuell sein. Umstellungen und Anpassungen erfolgen bei uns kurzfristig und ohne Gebühren.
Bei Fragen wenden Sie sich einfach an Ihren Vermittler, an unseren Vertrags-Service unter 089 / 539 81 - 222 oder Sie nutzen das Kunden-Portal (24/7).
- Qualifizierte Service-Sachbearbeiter – Kein Call-Center
- Aktualisierungs-Service – Umstellungsmöglichkeit bei Einführung einer neuen Tarifgeneration
- Update-Garantie – Automatische Mitversicherung zukünftiger beitragsneutraler Leistungsverbesserungen der Tarifgeneration
Bei allen Services gilt: kostenfreie Nutzung, keine Selbstbeteiligung und keine SB-Hochstufung, keine Wartezeit (Ausnahmen: BU-Antrags-Check, Job-Services, Sozialrechts-Hilfe, Nebenkosten-Check)
Leistungsarten
- Schadenersatz-Rechtsschutz
- Arbeits-Rechtsschutz
- Erweiterter Arbeits-Rechtsschutz bei Aufhebungs-vereinbarungen
- Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
- Steuer-Rechtsschutz
- Sozial-Rechtsschutz
- Verwaltungs-Rechtsschutz inkl. Cross-Compliance und Umweltrechtsverfahren
- Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
- Straf-Rechtsschutz
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
- Rechtsschutz für das Opfer von Gewaltstraftaten
- Internet-Rechtsschutz
- Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
- Rechtsschutz in Betreuungsverfahren
- Altersvorsorge- und Sparer-Rechtsschutz
- Rechtsschutz für Vorsorgeverfügungen
- Gebäude-, Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
Personenkreis
Zum versicherten Personenkreis zählen
Zum versicherten Personenkreis zählen entsprechend der u.g. Familiendefinition:
- Versicherungsnehmer
- Ehe- oder Lebenspartner
- minderjährige Kinder
- volljährige Kinder
- Enkelkinder
- Eltern und Großeltern
- berechtigte Fahrer und Insassen der versicherten Fahrzeuge (im Verkehrs-Bereich)
Zusätzlich sind folgende Personen mitversicherbar:
- Mitinhaber:
Ein weiterer Inhaber des versicherten land-, teich-, oder forstwirtschaftlichen Betriebes (Mitinhaber), der überwiegend auf dem Hof tätig ist und dort oder in dessen räumlicher Nähe wohnt, ist auf Antrag beitragsfrei mitversicherbar. - Hinweis: Mitinhaber, die nicht überwiegend im Betrieb tätig sind, können den privaten Bereich über den Rechtsschutz für Inhaber oder Geschäftsführer versichern.
- Hoferbe
Hoferbe ist die Person, die der Hofeigentümer durch Testament, Erbvertrag oder Übergabevertrag unter Lebenden hierzu bestimmt hat. Der Hoferbe ist auf Antrag beitragsfrei mitversicherbar, wenn er überwiegend auf dem Hof tätig ist und dort oder in dessen räumlicher Nähe wohnt. - Altenteiler
Der frühere Inhaber des versicherten land-, teich- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, der überwiegend von Geld-, Natural- oder Dienstleistungen des Betriebes lebt und/oder Altersruhegeld nach dem Gesetz über Altershilfe der Landwirte bezieht, ist auf Antrag beitragsfrei als Altenteiler mitversicherbar, wenn er auf dem Hof oder in dessen räumlicher Nähe wohnt.
Die Mitversicherung von Mitinhaber, Hoferbe und Altenteiler ist schriftlich zu beantragen. Mitversichert sind nur Mitinhaber, Hoferben und Altenteiler, die im Versicherungsschein genannt sind sowie deren eheliche, eingetragene oder im Versicherungsschein genannte Lebenspartner und deren minderjährige Kinder. Bei nachträglicher Mitversicherung finden die Wartezeitbestimmungen Anwendung, soweit die Mitversicherung nicht über den Vorsorge-Rechtsschutz erfolgt.
Familiendefinition
Zu den Familienangehörigen zählen der eheliche / eingetragene oder der im Versicherungsschein genannte Lebenspartner des Versicherungsnehmers und deren
- minderjährigen Kinder, Pflege- und Stiefkinder sowie Enkelkinder,
- unverheiratete, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder, Pflege- und Stiefkinder sowie Enkelkinder, jedoch maximal bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten;
- im Ruhestand befindliche und im Versicherungsschein genannte Eltern und Großeltern, sofern diese im Haushalt des Versicherungsnehmers leben und dort gemeldet sind.
Die Mitversicherung des sonstigen Lebenspartners und der Eltern und Großeltern ist schriftlich zu beantragen. Bei nachträglicher Mitversicherung finden die Wartezeitbestimmungen Anwendung, soweit kein Vorsorge-Rechtsschutz besteht. Die Eltern und Großeltern bleiben mitversichert, wenn sie im direkten Übergang aus dem Haushalt des Kunden in eine stationäre Pflegeeinrichtung umziehen. Dies gilt auch für teilstationäre Einrichtungen und betreute Wohnformen.
Voraussetzungen für die Versicherbarkeit
Land-, teich-, oder forstwirtschaftliche Betriebe sind dann in den Tarifen Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz bzw. JURAGRAR versicherbar, wenn
- der Versicherungsnehmer als Inhaber des Betriebes Mitglied in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) und
- der Betrieb nicht gewerbesteuerpflichtig und
- der Versicherungsnehmer eine natürliche Person ist.
Eine landwirtschaftliche Personengesellschaft (GbR/ eGbR, OHG oder KG) ist versicherbar, sofern diese ausschließlich aus dem Landwirt sowie Angehörigen aus seinem nächsten familiären Umfeld besteht.
Angehörige aus dem nächsten familiären Umfeld sind beispielsweise die Ehefrau, Geschwister oder Kinder des Landwirts, auch wenn diese ansonsten nicht (mehr) mitversichert sind.
Ist der Versicherte eine landwirtschaftliche Personengesellschaft, bedarf es der Benennung einer natürlichen Person, für die und deren mitversicherte Personen Rechtschutz im privaten Bereich bestehen soll.
Gewerbesteuerpflichtige landwirtschaftliche Betriebe sind auf Antrag ggf. versicherbar in den Tarifen JURBUSINESS oder Business-Rechtsschutz.
Nicht annahmefähig im Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz bzw. JURAGRAR sind
- Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH) sowie eingetragene Genossenschaften (e.G.),
- Maschinenringe
- Großmastbetriebe.
Mitversicherbarkeit von Nebenbetrieben im JURAGRAR
Im JURAGRAR sind Nebenbetriebe gemäß A.1.1 des Landwirtschafts-Rechtsschutzes AUXILIA ARB/2026 mitversicherbar. Dies setzt voraus, dass der Nebenbetrieb dem Hauptbetrieb wirtschaftlich untergeordnet ist und vom Versicherungsnehmer oder einer nach C.4.1. der AUXILIA Tarifbestimmungen (TB/2026) mitversicherten Person betrieben wird.
Wird der Nebenbetrieb von einer GbR, OHG oder KG betrieben, ist dieser nur dann mitversichert, wenn sich die GbR, OHG oder KG ausschließlich aus dem Versicherungsnehmer und den nach C.4.1. der AUXILIA Tarifbestimmungen (TB/2026) mitversicherten Personen zusammensetzt.
Der Nebenbetrieb muss im Versicherungsschein genannt sein. Nebenbetriebe, deren Inhaber eine juristische Person ist (z.B. GmbH), können nicht mitversichert werden. Diese Nebenbetriebe sind auf Antrag ggf. über JURBUSINESS oder Business-Rechtsschutz versicherbar.
Für Nebenbetriebe, die nicht gewerbesteuerpflichtig sind, ist der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht mitversichert. Für gewerbesteuerpflichtige Nebenbetriebe gilt der Vertrags-Rechtsschutz nur, soweit es sich um Hilfsgeschäfte und eingekaufte Dienstleistungen gemäß A.2.1 des Landwirtschafts-Rechtsschutzes AUXILIA ARB/2026 handelt.
Cross Compliance
Unter Cross Compliance werden all jene Regelungen zusammengefasst, die der Landwirt seit dem 01.01.2005 einzuhalten hat, um in den Genuss von Direktzahlungen zu kommen. Die Prämienzahlung wird an die Einhaltung von Auflagen zum Verbraucher-, Umwelt-, Natur- und Tierschutz geknüpft. Die Einhaltung der Regeln wird kontrolliert. Bei einem Verstoß werden die Prämienzahlungen gekürzt.
Bedingungen
Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen
Vertragsgrundlagen Landwirte AUXILIA ARB/2026, Stand: 01.01.2026
Schadenfälle
Durch unsere acht Bezirksdirektionen sind wir
für Sie in ganz Deutschland erreichbar.
Montag bis Donnerstag von 8.30 bis 17.00 Uhr und Freitag von 8.30 bis 15.00 Uhr.