JUR-Life 11/2020

Zu früh gefreut

Kirsten B. möchte ihrem Mann zu seinem 60. Geburtstag im November einen langersehnten Wunsch erfüllen. Dafür hat sie in den letzten Jahren immer wieder etwas Geld zur Seite gelegt.

Damit nichts schief läuft, erkundigt sich Kirsten B. bereits Anfang August bei ihrem Bekannten Christoph W., einem erfahrenen Uhrensammler. Er nennt ihr für die Suche nach einer schönen, seltenen Uhr einige empfehlenswerte Marken. Zwei Wochen später entdeckt Kirsten B. im Schaufenster eines Uhrmachers die perfekte Uhr. Im Geschäft erklärt der Inhaber ihr, dass es sich um ein ganz spezielles Modell aus einer Sonderserie mit limitierter Auflage handelt. Kirsten B. ist begeistert von dieser Uhr, denn das Modell ist auch noch von einer der vorgeschlagenen Marken ihres Bekannten. Der Preis von 9.000,- € schockiert sie allerdings. Mit so einer Summe hatte sie nicht gerechnet. Aber es soll ja etwas Besonderes sein, und so kauft Kirsten B. die Uhr.

Der Geburtstag am 20. November ist ein perfekt gelungener Tag. Über die tolle Uhr seiner Frau freut sich Andreas B. riesig und trägt diese von nun an jeden Tag voller Stolz. Kirsten B. ist überglücklich, dass sie ihrem Mann mit der Uhr so eine große Freude machen konnte. Doch leider ist dieses Glücksgefühl nur von kurzer Dauer. Während eines Café Besuches Anfang Dezember treffen Kirsten und Andreas B. auf ihren Bekannten den Uhrensammler Christoph W. Stolz zeigt Andreas B. ihm seine neue Uhr. Doch als sich Christoph W. diese genauer anschaut merkt er, dass es sich dabei nicht um ein Modell der limitierten Auflage handelt, sondern um ein ganz normales Modell in der Standardausführung. Der Preis von 9.000,- € wäre somit überteuert.

Kirsten B. ist fassungslos. Empört geht sie direkt am nächsten Tag zu dem Geschäft in dem sie die Uhr gekauft hat. Der Inhaber beteuert, dass die Uhr ein Modell der limitierten Auflage ist. Er habe selbst viel Geld dafür bezahlt.

Daraufhin schaltet Kirsten B. einen Anwalt ein. Der Inhaber des Geschäftes bestreitet weiterhin alle Vorwürfe. Daher erhebt der Anwalt Klage auf Erstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Uhr. Vom Gericht wird nun ein Gutachter hinzugezogen. Dieser überpüft, ob die Uhr ein Modell der limitierten Auflage ist. Er kommt zu dem Entschluss, dass es sich bei der Uhr von Andreas B. um die Standardausführung handelt. Der Uhrenmacher kann aufzeigen, dass er davon nichts gewusst hat. Schlussendlich einigt man sich auf den Vorschlag des Gerichts. Kirsten B. erhält 50% des Kaufpreises zurück und kann die Uhr dafür behalten. Die Gerichts- und Sachverständigenkosten werden zwischen beiden Parteien geteilt und die Kosten für den eigenen Anwalt trägt jeder selbst. Für Kirsten B. sind über 3.900,- € Kosten zusammengekommen.

Zum Glück hat Kirsten B. eine Rechtsschutzversicherung bei der KS/AUXILIA. Diese hat die Kosten in voller Höhe abzüglich der Selbstbeteiligung übernommen.

Hintergrund
Dieser Fall ist über die Leistungsart Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht in allen Produkten mit Privatbereich versichert.