JUR-Life 04/2015

Zahnschmerzen

© Lorado (istock.com)

Waltraud M. möchte eine Zahnlücke durch ein Implantat versorgen lassen. Sie ist gesetzlich krankenversichert, die Kosten für das Implantat muss sie daher im Wesentlichen selbst tragen.

Drei Wochen nach der erfolgten Implantation hat Frau M. immer noch starke Schmerzen. Außerdem hat sie den Eindruck, dass der implantierte Zahn wackelt. Nachdem ihr behandelnder Zahnarzt in Urlaub ist, sucht sie eine Zahnklinik auf. Dort wird ein Abszess beim Implantat diagnostiziert. Im Rahmen einer dentalen Volumentomographie wird außerdem festgestellt, dass das Implantat nicht richtig sitzt und wieder entfernt werden muss. Aufgrund der Schmerzen zögert Frau M. nicht und lässt das Implantat entfernen.

Zwischenzeitlich hat ihr der Zahnarzt seine Rechnung über 1.600,- € geschickt. Frau M. ist empört. Sie wendet sich an einen Rechtsanwalt und fordert von ihrem Zahnarzt sowohl Schmerzensgeld als auch die Erstattung der Kosten für die Behandlung in der Zahnklinik. Die außergerichtlichen Bemühungen des Anwalts bleiben erfolglos. Der Rechtsanwalt von Frau M. erhebt Klage. Der Zahnarzt erhebt Widerklage und verlangt sein Honorar.

Der vom Gericht hinzugezogene Sachverständige kann sich der Auffassung der Zahnklinik nicht anschließen. Das Implantat sei zwar nicht optimal positioniert worden, ein Behandlungsfehler liege aber nicht vor. Auch für die Entzündung könne der Zahnarzt nicht verantwortlich gemacht werden. Laut Ausführungen des Sachverständigen sei sogar eine Antibiose vom Zahnarzt verordnet worden, d.h. eine medikamentöse Behandlung mit Antibiotika. Sie hemmt oder zerstört Mikroorganismen wie z.B. Bakterien oder Pilze.

Im Rahmen der mündlichen Anhörung gibt Frau M. reumütig vor Gericht zu, dass sie eigenmächtig das Antibiotika abgesetzt habe, weil es zu Verdauungsproblemen gekommen ist. Das Gericht weist daraufhin ihre Klage ab und gibt der Widerklage des Zahnarztes statt. Bei einem Streitwert von 7.600,- € entstehen Kosten von 6.100,- €, die von der AUXILIA getragen werden. Allein für den gerichtlichen Gutachter betragen die Kosten 3.000,- €.

 

Hintergrund
Der Fall ist über die Leistungsart Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht versichert. Diese ist im Privat-Rechtsschutz und somit in den meisten Produktkombinationen für Privatkunden enthalten.