Schlechte Nachrichten im Briefkasten
Christa F. sucht gerade ihr Outfit für den bevorstehenden Theaterbesuch aus, als ihr Mann Hubert einen Brief von Robert M. öffnet. Hubert schwant Böses, denn der Absender Robert M. ist der Vermieter.
Kündigung wegen Eigenbedarf! Hubert muss sich erst einmal setzen.
Seine Frau eilt zu ihm und liest das Schreiben: Der Sohn des Vermieters hat bisher in einer anderen Stadt studiert, nun tritt er aber seine erste Arbeitsstelle hier in der Stadt an und will mit seiner Lebensgefährtin daher in die Wohnung der Eheleute F. einziehen.
Der Schock bei Christa und Hubert F. sitzt tief. Sie wohnen schon lange in der Wohnung und kennen daher sehr viele Leute in der näheren Umgebung.
Sie beschließen, einen Anwalt einzuschalten und rufen bei ihrer Rechtsschutzversicherung an. Nach Schilderung des Falles wird ihnen von der AUXILIA ein Anwalt für ein erstes Beratungsgespräch genannt.
Als Christa und Hubert sich auf den Weg machen, läuft ihnen die stets gut informierte Nachbarin Frau N. über den Weg. Diese ist ganz verwundert über die Geschichte – hat ihr doch der Sohn von Robert M. erst vor ein paar Tagen erzählt, dass er nach einem kurzen Praktikum in der Stadt, seinen ersten richtigen Job in London antreten werde.
Mit dieser Neuigkeit eilen die Eheleute F. zu ihrem Anwalt. Dieser fertigt ein Schreiben an den Vermieter und zweifelt den Eigenbedarf an. Der geltend gemachte Eigenbedarf sei nicht von ausreichender Dauer.
Der Vermieter erhebt daraufhin Klage. Der Eigenbedarf liege sehr wohl vor. Was durch irgendjemand auf der Straße gesagt wird, interessiere ihn schließlich nicht. Und die zeitliche Dauer ist schon gar nicht relevant.
Doch vor Gericht kann der Vermieter seinen Eigenbedarf nicht ausreichend glaubhaft machen. Der Richter weist die Klage ab. Der Vermieter zieht kleinlaut von dannen. Er muss nicht nur die eigenen Rechtsanwaltskosten, sondern auch die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltskosten der Eheleute F. tragen – allein die Kosten der Eheleute F. belaufen sich auf fast 2.500,- €. Diese hatte bisher die AUXILIA Rechtsschutzversicherung für die Eheleute F. vorgestreckt.
Hintergrund
Der Fall ist über die Leistungsart Gebäude-, Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für die gemietete Wohnung versichert. Diese ist im JURPRIVAT bereits enthalten oder über das Zusatzprodukt Rechtsschutz für Mieter versichert.