JUR-Life 05/2015

Naturgewalten

© tiborgartner (istock.com)

Durch einen starken Sturm wird mitten in der Nacht eine hohe Fichte auf dem Nachbargrundstück entwurzelt und stürzt auf das Haus von Daniel M.
Herr M. wird in seinem Bett von der herabstürzenden Deckenverkleidung schwer verletzt. Die hierdurch entstandene Wirbelfraktur muss operativ versorgt werden.

Er hat Glück, dass er nicht querschnittsgelähmt ist. Die Behandlung und Genesung gestalten sich jedoch langwierig. Zusammen mit der Anschlussheilbehandlung ist Herr M. drei Monate außer Gefecht gesetzt. 
Herr M. macht gegen die Nachbarin Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend. Zusätzlich verlangt er entgangenen Lohn, Haushaltsführungskosten, Zuzahlungen und Fahrtkosten in Höhe von 5.500,- €. Die Reparatur seines Hauses wird mit 60.000,- € angesetzt. Als Schmerzensgeld stellt er sich eine Summe von 30.000,- € vor.
Die Haftpflichtversicherung seiner Nachbarin wendet ein, dass der Schaden durch einen Orkan entstanden sei und daher ein Fall von höherer Gewalt vorliege. Dafür könne die Nachbarin nicht verantwortlich sein. Darüber ärgert sich Herr M. besonders. Er hat in der Vergangenheit schon mehrfach wegen der maroden Fichten bei der Nachbarin vorgesprochen und die Beseitigung gefordert. Die Nachbarin habe dies stets verweigert und behauptet, die Bäume wären kerngesund. Herr M. wendet sich anschließend an seine Gebäudeversicherung. Diese lehnt ihre Eintrittspflicht wegen des Gebäudeschadens mit der Begründung ab, ein Sturmschaden läge nicht vor, denn die dafür erforderliche Windstärke wäre nicht erreicht worden.
Daraufhin erhebt Herr M. Klage gegen die Nachbarin und verkündet gleichzeitig seiner Gebäudeversicherung den Streit. Diese tritt dem Streit auf Seiten Herrn M. bei. Durch die Streitverkündigung erreicht Herr M. ein wichtiges Ergebnis. Sollte er den Rechtsstreit gegen die Nachbarin verlieren, weil das Gericht der Auffassung ist, es liege ein Orkan vor, kann sich die Gebäudeversicherung nicht mehr damit herausreden, dass kein Sturm geherrscht habe.
In der Güteverhandlung weist das Gericht darauf hin, dass es ein teures Sachverständigengutachten zur Frage einholen müsste, ob die Fichte umsturzgefährdet war. Auf Vorschlag des Gerichts vergleichen sich die Parteien. Herr M. erhält ein Schmerzensgeld von 15.000,- €. Auf den Personenschaden zahlt die Haftpflichtversicherung pauschal 3.000,- €. Hinsichtlich des Gebäudeschadens vereinbaren die Parteien, dass die Haftpflichtversicherung federführend die Regulierung übernimmt und die Gebäudeversicherung sich an den entstandenen Kosten zur Hälfte beteiligt.
Die durch diese Einigung entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten betragen rund 18.500,- €. Im Rahmen des Vergleichs hat sich Herr M. verpflichtet, 20 % der Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen. Den auf Herrn M. entfallenden Anteil von fast 4.000,- € trägt daher sein Rechtsschutz der AUXILIA. Genauso wichtig war aber, dass Herr M. den Gang vor Gericht nicht aus finanziellen Gründen zu scheuen brauchte und die AUXILIA alle vom Anwalt und vom Gericht angeforderten Vorschüsse geleistet hat.

 

Hintergrund
Hinsichtlich des Personenschadens unterliegt der Streit dem Schadensersatz-Rechtsschutz. Für die Geltendmachung des Gebäudeschadens ist der Grundstücks-Rechtsschutz erforderlich und der Streit mit der Gebäudeversicherung betrifft den Vertrags-Rechtsschutz. Alle Leistungsarten sind beispielsweise in unserem Top-Produkt JURPRIVAT im Privatbereich enthalten.