Das ermüdete Material
Klaus G. ist Fliesenlegermeister und bekommt einen neuen Auftrag. Im Haus von Michael F. sollen neue Fliesen verlegt werden. Die Fliesen hat sich Michael F. schon ausgesucht und gekauft. Nachdem Klaus G. die ersten Fliesen verlegt hat, erwartet ihn Michael F. am nächsten Morgen auf der Baustelle. Michael F. sagt, er habe es sich anders überlegt und andere Fliesen ausgesucht. Klaus G. soll diese Fliesen besorgen und nochmal von vorne anfangen. Klaus G. weist darauf hin, dass dies einiges mehr an Zeit und Arbeit kosten würde. Michael F. unterschreibt das geänderte Angebot.
Nach Abschluss des Auftrages schickt Klaus G. die Rechnung. Eine Zahlung erfolgt leider nicht. Daraufhin ruft Klaus G. bei seinem Kunden an und erkundigt sich nach dem Grund. Michael F. beschwert sich, denn im Keller tropft Wasser von der Decke. Er unterstellt Klaus G., dass er beim Wegstemmen der ersten Fliesen die Fußbodenheizung beschädigt hat. Klaus G. ist entsetzt. Er ist sich aber sicher, nichts beschädigt zu haben. Folglich schickt er Michael F. eine Mahnung, doch diese bleibt wirkungslos.
Klaus G. leiht sich eine Wärmebildkamera aus und fährt damit zu Michael F. Auf der Kamera ist zu erkennen, dass Wasser aus einem Schlauch der Fußbodenheizung austritt. Klaus G. ist beruhigt, denn die Ursache hat tatsächlich nichts mit seiner Arbeit zu tun. Vermutlich handelt es sich um Materialermüdung. Michael F. meint, seine teuren Schläuche würden nicht nach einigen Jahren „ermüden“. Gereizt verlässt Klaus G. das Haus und setzt Michael F. eine letzte Frist zur Zahlung der Rechnung. Ohne Erfolg.
Klaus G. wendet sich an seine Rechtsschutz-Versicherung KS/AUXILIA und beauftragt den ihm empfohlenen Rechtsanwalt mit der Klage. Auf die Michael F. in Rechnung gestellten 10.000,- € kann Klaus G. selbstverständlich nicht verzichten. Das Gericht beauftragt zunächst einen Sachverständigen. Dieser bestätigt, dass der Schaden durch Materialermüdung der Fußbodenheizung entstanden ist. Daraufhin wird Michael F. zur Zahlung verurteilt.
Da Michael F. nicht einverstanden ist, zweifelt er die Fähigkeiten und die Genauigkeit des Sachverständigen an und geht in die Berufung. Doch auch der Richter in zweiter Instanz macht deutlich, dass Michael F. zahlen muss. Durch das Gutachten, die Prozesswege und die Honorare der Rechtsanwälte sind die Gesamtkosten des Rechtsstreits auf 12.000,- € angewachsen. Diese Kosten müssen von Michael F. noch zusätzlich zu den Auftragskosten von 10.000,- € gezahlt werden.
Hintergrund
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