Eine böse Überraschung nach dem Urlaub

Robert A. führt einen familiären Kleinbetrieb mit 30 Arbeitnehmern. Schon seit mehreren Jahren ist auch Walter M. dabei. Zu Beginn erfüllte Walter M. nur einige Aushilfstätigkeiten, doch mittlerweile ist er jeden Tag im Unternehmen. Zuverlässig erbringt er Transporttätigkeiten und bringt Waren zu Kunden, Geschäftspartnern oder den Zweigniederlassungen.

Das Besondere an Walter M. ist, dass er keinen gängigen Arbeitsvertrag hat, sondern als freier Mitarbeiter beschäftigt ist. Das ist ihm auch ganz recht, da er sich so in seinem Schaffen frei und unabhängig fühlt.

Nach einer Betriebsprüfung erhält Robert A. Post von der Deutschen Rentenversicherung. Man gehe davon aus, dass es sich bei Walter M. um einen abhängig Beschäftigten handelt. Robert A. hätte Sozialbeiträge abführen müssen. Er wird in dem Schreiben aufgefordert, knapp 80.000,- € zzgl. Säumniszuschlägen nachzubezahlen.

Robert A. ist schockiert. Er ging davon aus, dass mit dem Vertrag als freier Mitarbeiter alles korrekt sei. Und nun das!

Zunächst geht er von einem Irrtum aus und legt Widerspruch gegen den Bescheid ein. Es steht doch schwarz auf weiß auf dem Vertrag, dass es sich bei Walter M. um einen freien Mitarbeiter handelt.

Doch die Deutsche Rentenversicherung weist den Widerspruch zurück. Sie führt aus, dass es nicht auf den Vertrag ankommt, sondern auf die tatsächliche Ausgestaltung des Arbeitsplatzes.

Nun wird es Robert A. ziemlich mulmig. Er ruft lieber sofort bei seiner Rechtsschutzversicherung KS/AUXILIA an. Der Jurist teilt ihm sofort die Kontaktdaten eines spezialisierten Rechtsanwaltes mit.

Der Rechtsanwalt reicht Klage vor dem Sozialgericht gegen den Widerspruchsbescheid ein.

Allerdings wollen die Richter der Argumentation von Robert A. nicht folgen. Die Klage wird abgewiesen.

Doch sein Anwalt gibt noch nicht auf. Sie ziehen in zweiter Instanz vor das Landessozialgericht.

Er überzeugt das Gericht mit verschiedenen Argumenten: Walter M. kann sich die tägliche Arbeitszeit frei einteilen. Ob er vor- oder nachmittags da ist, spielt keine Rolle. An manchen Tagen kommt er sogar mehrfach kurz vorbei. Für die Ausfahrten nutzt er seinen eigenen Lieferwagen. Außerdem ist Walter M. auch für ein anderes Unternehmen in ähnlicher Weise tätig. Wenn er Urlaub hat, übernimmt sein Sohn die Tätigkeiten für ihn.

Das Sozialgericht gibt der Klage statt und die Forderung der Deutschen Rentenversicherung wird zurückgewiesen.

Die Kosten für das gerichtliche Verfahren verauslagt die KS/AUXILIA für Robert A. Das sind immerhin über 17.000,- €.
Diese werden aber aufgrund des Prozessausganges später vom Gegner übernommen.

Robert A. ist erleichtert über diesen Ausgang und froh über seinen starken Rechtsschutzpartner.

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