JUR-Life 09/2017

Vater, Mutter, Kind ...

Karoline V. ist ungeplant Mutter geworden. Den Vater des Kindes, Uwe R., kennt sie nur flüchtig, es war eine einmalige Angelegenheit. Nachdem Karoline V. ihm die Schwangerschaft mitteilt, reagiert Uwe R. ziemlich gleichgültig. Auch nach der Geburt des Kindes zeigt er überhaupt kein Interesse. Karoline V. hat das alleinige Sorgerecht, was Uwe R. nur recht ist. 

Nach fast zwei Jahren der Gleichgültigkeit, meldet sich Uwe R. plötzlich. Das Kind solle nun doch auch mehr bei ihm sein. Er hätte ja jetzt Familie, das Kind gehöre schließlich auch dazu. Es kommt zu einigen Treffen zwischen Vater und Kind.

Eines Tages flattert bei Karoline V. Post ins Haus. Der Anwalt von Uwe R. teilt darin mit, dass sein Mandant sich benachteiligt fühle. Er wolle sein Kind sehen und dies sei ihm mehrfach von der Mutter verweigert worden. Er sehe sein Kind nur alle zwei Monate, wolle es aber jede Woche sehen und auch den kompletten anstehenden Sommerurlaub mit ihm verbringen. Er habe bisher auf sein Umgangsrecht verzichtet, mache dieses aber nun geltend.

Karoline V. ist entsetzt, sie hat keines der Treffen verhindert. Nur einmal ging es eben nicht, da das Kind krank war. Und für den Sommerurlaub passt es auch nicht – da hat sie schließlich bereits eine zweiwöchige Reise gebucht.

Karoline V. schaltet nun auch einen Anwalt ein. Dieser teilt Karoline V. mit, dass Uwe R. zu wenig Unterhalt zahle. Uwe R. verweist auf seine geringen finanziellen Möglichkeiten. Nach einigem Schriftwechsel einigt man sich schließlich auf ein geregeltes Umgangsrecht und den Unterhalt für das Kind. Für den Anwalt von Karoline V. fallen mehr als 1.200,- € an. Diese werden von ihrer AUXILIA Rechtsschutzversicherung übernommen.


Hintergrund

Der Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht ist in unseren Produkten mit Privat-Rechtsschutz ARB 2016 enthalten. Es werden bis zu 1.500 EUR erstattet, sofern für die Angelegenheit ein deutsches Gericht gesetzlich zuständig wäre und sie nicht in ursächlichem Zusammenhang mit einer Trennung, Scheidung, Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, rechtlichen Betreuung gem. §§ 1896 ff. BGB oder damit verbundenen Regelungen steht.