JUR-Life 08/2020

Pauschaler Urlaubsärger

Anni und ihr Mann Charly H. hatten schon am Jahresanfang für sich und die beiden Kinder in den Osterferien einen Städtetrip nach Rom gebucht. Wegen Corona wurde daraus leider nichts. Die Reise wurde abgesagt. Trotz mehrerer Nachfragen wurde das Geld lange nicht ausgezahlt. Der „Reiseveranstalter“ behauptete, es würde sich nicht um eine Pauschalreise handeln, sondern Flug und Hotel wären einzeln gebucht worden und man sei ja nur Reisevermittler, nicht Reiseveranstalter. Daher könne nicht der gesamte Reisepreis erstattet werden. Dann kam auch noch ein Anruf einer sehr freundlichen Dame, die einen Gutschein angeboten hat. Die ca. 3.000,- € brauchte die Familie aber dringend, schließlich befand sich Charly H. in Kurzarbeit. Einen Gutschein könnten sie also gar nicht annehmen, selbst wenn sie wollten.

Da sie in dem Fall nicht weiterkamen, wendete sich Charly H. an die Online-Beratung seiner Rechtsschutzversicherung bei der KS/AUXILIA. Aufgrund der Schilderung war der Rechtsanwalt der Meinung, dass hier doch eine Pauschalreise gebucht wurde. Eine getrennte Buchung von Flug und Hotel war nicht erkennbar. Anni und Charly H. hatten auch einen Sicherungsschein für Pauschalreisen und die AGB für Pauschalreisen erhalten. Insgesamt hatte sich die Gegenseite wie ein Reiseveranstalter gegenüber den Kunden verhalten.

Der Rechtsanwalt hat Charly H. daher die Empfehlung gegeben, diese Argumente bei der Gegenseite vorzubringen und auf einer Rückzahlung des gesamten Reisepreises zu bestehen. Ein Gutschein müsse nicht akzeptiert werden, jedenfalls gab es hierzu noch keine Einigung auf EU-Ebene und es sieht derzeit auch nicht danach aus. Wenn ein Reiseveranstalter eine Pauschalreise absagt, fallen keine Gebühren an. Charly H. solle eine Frist für die Zahlung setzen, denn nach § 651h Abs. 5 BGB muss der Reiseveranstalter den Reisepreis vollständig binnen 14 Tagen nach Absage erstatten. Charly H. machte dies sogleich.

Der Reiseveranstalter versuchte nochmals, seine Gutscheinlösung anzubringen. Aber nachdem Charly H. geantwortet hat, dass er die Informationen von einem Anwalt erhalten hat und mit Rückendeckung seiner Rechtsschutzversicherung klagen wird, trifft das Geld doch noch auf dem Konto ein. Anni und Charly H. sind froh, dass ihnen der Gang zum Anwalt und auch noch vor Gericht erspart blieb. Durch die Tipps des Rechtsanwalts konnte die Sache recht schnell erledigt werden. Im Ernstfall wäre aber Kostenschutz durch die Rechtsschutzversicherung gegeben – der Rechtstreit hätte allein schon in der 1. Instanz fast 2.000,- € gekostet.

Hintergrund
Dieser Fall ist über die Leistungsart Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht in allen Produkten versichert, die den Privat-Rechtsschutz beinhalten.