Probleme in der BAG
Dr. Paul H. führt erfolgreich eine Einzelpraxis für Neurologie. Da er langsam etwas kürzertreten möchte, nimmt er die Neurologin Dr. Sabrina F. in die Praxis mit auf. Da sich Dr. Sabrina F. als kompetent und zuverlässig erweist, bietet er ihr an, die Praxis in eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) umzuwandeln. Die beiden gründen dazu eine GbR mit Gesellschaftsvertrag. Da Dr. Paul H. sehr teure Geräte und eine spezielle Ausbildung in die BAG einbringt, wird für die ersten zwei Jahre eine Gewinnbeteiligung im Verhältnis von 3 : 1 zugunsten von Dr. Paul H. vereinbart. In diesem Zeitraum soll sich Dr. Sabrina F. die speziellen Kenntnisse für die Geräte mittels gesonderter Ausbildung aneignen und sich überlegen, wie sie sich finanziell an dem Wert der teuren Geräte beteiligen könne.
Nachdem die Praxis mehrere Jahre gemeinsam erfolgreich geführt wurde, behauptet Dr. Sabrina F., dass ihr 1,2 Mio. € an Gewinnbeteiligung vorenthalten wurden. Denn nach den ersten zwei Jahren wurde keine neue Vereinbarung getroffen. Somit gelte danach die eigentliche 1:1 Beteiligung. Wie ihr durch einen Hinweis ihres Steuerberaters auffiel, hat Dr. Paul H. auch weiterhin 3:1 abgerechnet.
Dr. Paul H. fällt aus allen Wolken. Ja, es sei keine weitere Vereinbarung getroffen worden, da u.a. Dr. Sabrina F. nicht die für die Geräte notwendige Ausbildung vorweisen könne. Außerdem habe er schließlich seinen Patientenstamm in die BAG mitgebracht. Dr. Sabrina F. wiederum meint, sie hätte keine Zeit für die Ausbildung gehabt. Sie habe viel gearbeitet und damit überwiegend zum Gewinn der Praxis beigetragen.
So streitet man sich einige Zeit außergerichtlich, bis Dr. Sabrina F. eine Klage über die Zahlung von 1,2 Mio. € Gewinnbeteiligung einreicht. Dr. Paul H. beauftragt daraufhin ebenfalls einen Rechtsanwalt mit der Klageerwiderung. In der mündlichen Verhandlung schlägt das Gericht einen Vergleich vor. Dr. Paul H. soll 400.000,- € an Dr. Sabrina F. zahlen und ihr zeitlich ermöglichen, die Ausbildung zu machen. Andererseits muss Dr. Sabrina F. einsehen, dass es ihr ohne den Patientenstamm und die ganze Ausstattung nicht möglich gewesen wäre, so erfolgreich in der BAG tätig zu sein.
Nach einer Bedenkzeit stimmen beide Parteien dem Vergleich zu. Die Kosten des Rechtsstreits werden entsprechend aufgeteilt – 1/3 der Kosten trägt der Beklagte, 2/3 die Klägerin. Da beide über einen BAG-Rechtsschutz bei der KS/AUXILIA rechtsschutzversichert sind, übernimmt die KS/AUXILIA die Gesamtkosten in Höhe von fast 50.000,- €.
Hintergrund
Dieser Fall ist über den BAG-Rechtsschutz versichert. Der BAG-Rechtsschutz versichert vertragliche Streitigkeiten gegenüber der BAG, ÜBAG oder MVZ oder gegenüber den weiteren Gesellschaftern ab Gericht. Für jeden Arzt ist ein separater BAG-Rechtsschutz notwendig. Voraussetzung ist ein bereits bestehender Rechtsschutz für diese Praxis bei der KS/AUXILIA (JURAMED oder PBVI-Rechtsschutz).