JUR-Life 05/2016

Der verschmähte Ex-Freund

© StA-gur Karlsson (istock.com)

Tobias R. fährt gut gelaunt zu seiner neuen Freundin. Ein Feiertag steht vor der Tür und sie wollen einen lustigen Spieleabend mit Freunden verbringen. Als sie sich gerade setzen wollen, hören sie von draußen lautes Geschrei. Hier brüllt sich gerade Hartmut P. – der Ex-Freund von Tobias‘ Freundin – die Seele aus dem Leib.

Er steht vor dem Fenster der Wohnung und wolle gefälligst seine Freundin zurück. Hartmut P. hat im sozialen Netzwerk gesehen, dass seine Ex-Freundin ihren Beziehungs­status auf „vergeben“ geändert hatte. Das lässt ihn derart durchdrehen, dass sich ein paar der Gäste genötigt sehen, auf die Straße zu gehen, um Hartmut P. zu beruhigen. Dieser hingegen nutzt die Gelegenheit und stürmt an den Gästen vorbei durch die offene Wohnungs­tür, um seine Ex-Freundin zur Rede zu stellen.

Tobias R. versucht ihn aufzuhalten. Bei dem Gerangel zückt Hartmut P. plötzlich ein Messer und sticht blindlings auf Tobias R. ein. Dieser geht zu Boden und trägt Schnitt­wunden an beiden Armen, am Hals und im Gesicht davon. Einem der Gäste gelingt es Hartmut P. das Messer aus der Hand zu schlagen. Die herbeigeeilte Polizei nimmt Hartmut P. gleich mit, Tobias R. kommt sofort ins Krankenhaus zur Notfall­­versorgung. Seine Wunden verheilen gut und er trägt keine bleibenden Schäden davon.

Hartmut P. wird angeklagt wegen gefährlicher Körper­­verletzung. Im Prozess tritt Tobias R., mit Unter­stützung seines Anwalts, als Nebenkläger auf. So kann er Einfluss auf den Prozess­­verlauf nehmen und Hartmut P. wird schließlich zu einer erheblichen Strafe verurteilt, was eine gewisse Erleichterung für Tobias R. bedeutet. Auch bekommt Tobias R. im Zivilprozess 10.000,- € Schmerzens­­geld sowie Schaden­ersatz für die zerrissene Kleidung und andere Unkosten zugesprochen.

Die Kosten für Tobias R.'s Anwalt von insgesamt ca. 3.500,- € für die beiden Verfahren hat die AUXILIA Rechtsschutz­ übernommen. Hartmut P. muss diese zwar erstatten, ob und wann hier mit einer Realisierung zu rechnen ist, wird sich aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden geringen Mittel erst noch zeigen.


Hintergrund
Die hier betroffenen Leistungs­arten Rechtsschutz für das Opfer von Gewalt­­straftaten und Schadenersatz-Rechtsschutz sind in allen Produkten enthalten, die den privaten Bereich absichern.