Sozialer Abstieg
Martin P. erlitt als Jugendlicher schuldlos einen Verkehrsunfall, bei dem es zu einer Trümmerfraktur des rechten Fußes kommt.
Die Verletzung führt zu einer Arthrose.
Wenige Jahre später schließt Herr P. das Gymnasium als Jahrgangsbester ab und studiert Medizin.
Bereits im Studium setzt er den Schwerpunkt seiner Ausbildung auf den Bereich Herzchirurgie. Im Rahmen seiner Ausbildung zum Facharzt für Herzchirurgie muss er feststellen, dass er den mehrstündigen Operationen, die stehend durchführt werden, aufgrund der verletzungsbedingten Arthrose nicht gewachsen ist. Daraufhin entscheidet er sich, die Fachrichtung zu wechseln und eine medizinische Tätigkeit anzustreben, die er im Sitzen ausüben kann. Er entscheidet sich für die Kardiologie.
Herr P. vertritt die Auffassung, dass ihm aufgrund der Folgen des seinerzeitigen Unfalls ein Schmerzensgeld zusteht, weil er sein Berufsziel „Herzchirurg“ nicht mehr erreichen kann. Er fordert insgesamt 50.000,- € Schmerzensgeld. Außerdem ist er der Ansicht, dass ihm zusätzlich erhebliche finanzielle Einbußen dadurch entstehen werden. Ein Kardiologe verdient weniger als ein Herzchirurg. Diese Differenz solle ihm erstattet werden. Er beauftragt einen Rechtsanwalt, der Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen die damalige gegnerische Haftpflichtversicherung geltend macht.
Die Haftpflichtversicherung lehnt die Forderungen als unbegründet ab. Herr P. klagt.
In der 1. Instanz verliert er den Rechtsstreit. Ein Gutachter ist der Auffassung, dass er problemlos achtstündige Operationen durchstehen könne. Der Rechtsanwalt geht mit Herrn P. in die Berufung. Tatsächlich können Fehler in dem Sachverständigengutachten nachgewiesen werden. Daraufhin vergleichen sich die Parteien in der Berufungsinstanz. Die Haftpflichtversicherung zahlt zur Abgeltung aller Ansprüche an Herrn P. einen Betrag von 38.000,- €.
Die Kosten der beiden Instanzen belaufen sich auf ca. 40.000,- €. Davon hat Herr P. 75% zu tragen, also rund 30.000,- €. Diese übernimmt vollständig der AUXILIA.
Hintergrund
Die Leistungsart Schadenersatz-Rechtsschutz ist für private Rechtsstreitigkeiten im Privat-Rechtsschutz und für gewerbliche Streitigkeiten im Firmen-Rechtsschutz versichert.