Neues Gesetz gegen Abmahnungen

Weiterhin Vorsicht im Internet

Digital Kunden zu gewinnen und zu betreuen, klingt im ersten Moment nach einem überaus attraktiven Geschäftsmodell. Im Internet steckt sicher Zukunft und das sich ändernde Konsumverhalten erhöht die Möglichkeiten, b2c-Geschäft zu generieren. Aber jeder der sich mit dem Internet-Business beschäftigt hat, weiß, dass sich im Web nicht nur Gold und Silber findet. Es birgt viele Risiken und Gefahren. Mitbewerber und Rechtsanwälte haben beispielsweise schnell erkannt, dass sich über Abmahnungen Angst, Schrecken und auch Zahlungsaufforderungen verbreiten lassen. Das neue Anti-Abmahn-Gesetz aus dem vergangenen Dezember hat dazu einige begrüßenswerte Veränderungen gebracht:

  • Der Kreis der Personen, die eine Abmahnung schreiben dürfen, ist beschränkt worden. Es schließt den Personenkreis aus, der mit Abmahnungen nur Geld verdienen will. Zukünftig dürfen nur Personen abmahnen, die in einem direkten Wettbewerbsverhältnis mit dem Abzumahnenden stehen. So wird vermutet, dass sogar ein auf Personenversicherungen spezialisierter Makler einen Gewerbemakler nicht abmahnen kann.
  • Die Abmahnung darf nicht nur das Ziel einer Vertragsstrafe haben, sondern es sollte wirklich um die Sachlage gehen.
  • Der Gegenstandswert und die Höhe der angesetzten Vertragsstrafe müssen angemessen sein – dies führt dazu, dass die finanziellen Risiken durch eine Abmahnung deutlich geringer werden.
  • Der Abmahnende darf nicht mehr eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift vornehmen. Hier wird klar gegen die fabrikmäßige Abarbeitung vorgegangen.
  • Sollte die Abmahnung ungenau, unvollständig oder rechtsmissbräulich sein, also unangemessen, ist der Erstattungsanspruch der Abmahnkosten ausgeschlossen. Der Abgemahnte kann sogar die Erstattung der Kosten seiner Rechtsverteidigung verlangen. Auch dies führt dazu, dass Abmahnungen professioneller und weniger werden.
  • Bei der Abmahnung von kleineren Unternehmen ist die Festsetzung einer Vertragsstrafe nicht mehr möglich. Zudem ist eine Vertragsstrafe bei unerheblicher Beeinträchtigung von Verbraucher-, Mitbewerber- oder Marktteilnehmerinteressen gedeckelt.
  • Das zuständige Gericht bestimmt sich danach, wo der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Der Abmahnende kann sich also nicht ein ihm wohlgesonnenes Gericht aussuchen.

Fazit: Abmahnungen waren in der Vergangenheit auch für Makler ein Risiko und großes Ärgernis. Durch das neue Gesetz erwarten wir, dass Mitbewerber weniger abmahnen und vor allem Massenabmahnungen von Anwaltskanzleien aussterben werden.

Dennoch empfehlen wir weiterhin, gerade im Internet, mit einer großen Sorgfalt zu arbeiten, also beispielsweise im Bereich der Impressum- oder Erstinformationspflicht, bei der Formulargestaltung im Web oder bei der Beachtung von Werbeerlaubnissen.

Tipp: Der Web-Check ist eine Leistung im Rahmen unseres neuen PremiumService. Damit können alle Kunden unserer neuen Tarifgeneration 2021, die den gewerblichen Internet-Rechtsschutz bei uns versichert haben, ihre geschäftliche Internetseite rechtlich überprüfen lassen. Dies gilt also auch für Sie als Makler. Der gewerbliche Internet-Rechtsschutz ist u. a. in allen Produkten unserer JUR-Linie für Geschäftskunden sowie im Kleinunternehmer-Rechtsschutz enthalten.