JUR-Life 11/2018

Alles gut an Weihnachten

© Moncherie (istock.com)

Und schon ist wieder ein Jahr vorbei und Weihnachten steht vor der Tür – stellt Lisa Z. mit Schrecken fest. Was schenkt sie nur ihrem Freund Sebastian? Da fällt ihr ein, dass sie vor zwei Jahren von ihren Eltern einen Hotel-Gutschein für ein Wellness- oder Fitnesswochenende geschenkt bekommen hat. Das ist doch eine tolle Idee: Lisa löst den Wellnessgutschein ein und schenkt ihrem Freund ein Fitnesswochenende! So können sie gemeinsam einen Kurzurlaub verbringen. Kurzerhand ruft Lisa Z. im Hotel an. Selbstverständlich  können sie das buchen und den Gutschein einlösen, meint die nette Dame vom Empfang. Man brauche nur die Gutscheinnummer. Als Lisa Z. diese durchgegeben hat, sagt  die Hotelangestellte mit bedauern, dass der Gutschein bereits abgelaufen ist, da dieser nur ein Jahr gültig sei. Lisa Z. legt daraufhin enttäuscht auf. Schade um die schöne Idee!

Doch dann erinnert sich Lisa Z. an ein Schreiben ihrer Rechtsschutzversicherung. Die AUXILIA bietet eine Online-Beratung an. Sofort setzt sich Lisa Z. an den Rechner, füllt das Online-Formular aus und fragt nach, ob man da nicht noch etwas machen könne.

Ein Anwalt antwortet ihr, dass für Gutscheine grundsätzlich die normale Verjährungsfrist von drei Jahren gelte. Jedoch gebe es vor allem im Dienstleistungssektor Ausnahmen. Hier könne der Aussteller die Geltungsdauer auf ein Jahr begrenzen, wenn mit steigenden Kosten für z.B. Strom oder Personal zu rechnen ist. Die steigenden Kosten entsprechen dann mit der Zeit nicht mehr dem Wert des Gutscheins. Insofern wird die Begrenzung hier wirksam sein. 
Lisa Z. hat allerdings Anspruch auf Auszahlung des Geldwertes solange die drei Jahre Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen sind. Evtl. müsste man von dem Geldwert noch den entgangenen Gewinn des Ausstellers abziehen. Aber Lisa Z. solle sich doch erst einmal an das Hotel mit dem Hinweis auf Auszahlung des Geldwertes wenden. Dann könne man sehen, wie dort reagiert wird.

Und siehe da, Lisa Z. bekommt nun ein sehr annehmbares Angebot des Hotels unter Anrechnung des Geldwertes! Wunderbar! Lisa Z. bucht sogleich und kann nun damit ihren Sebastian an Weihnachten überraschen!.

Hintergrund
Der Fall ist über die Leistungsart Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht in allen Produkten mit Privat-Bereich versichert.