JUR-Life 08/2018

Ein Ausflug mit verheerenden Folgen

Ein schöner Tag sollte es werden. Familie L. macht einen Ausflug zum Reitturnier eines nahe gelegenen Reitclubs. Die dreijährige Tochter ist auch dabei. Pferde liebt sie über alles. Begeistert schaut sie mit ihren Eltern die Pferde an und darf auch ein paar füttern. Danach wird wieder dem Turnier zugeschaut. Unbemerkt stiehlt sich die Kleine davon und findet nach kurzem einen offenen Pferdeanhänger mit einem Pferd darin. Die Kleine geht in den Anhänger, um das Pferd zu streicheln. Das Pferd erschrickt ob dieser plötzlichen Berührungen von hinten und tritt aus. Es erwischt die Kleine am Kopf. Herbeieilende Zeugen rufen sofort den Notarzt.

In der Klinik wird schnell der Verdacht auf bleibende körperliche und geistige Schäden gestellt. Nach einiger Zeit des Hoffens und Bangens folgt die traurige Gewissheit: Die kleine Tochter wird dauerhaft auf Betreuung angewiesen sein.

Obwohl die Eltern kaum Kraft dafür finden, müssen sie sich aufgrund der intensiven, dauerhaft nötigen Betreuung auch mit den finanziellen Folgen beschäftigen. Sie beauftragen einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen für ihre kleine Tochter. Sie wollen nicht akzeptieren, dass ein kleines Kind ungehindert in einen offenen Pferdeanhänger mit einem darin stehenden, unbeaufsichtigten Pferd gehen kann.

Der Anwalt macht Ansprüche gegen den Pferdehalter und den Reitclub geltend. Familie L. bekommt in 1. Instanz im Hinblick auf den Pferdehalter recht. Beim Reitclub sieht das Gericht keine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten, da der Pferdeanhänger abseits und nicht auf dem Gelände des Clubs stand.

Die Sache geht in die Berufung, weil der Pferdehalter das Urteil nicht hinnehmen will. Nachdem das Urteil in 2. Instanz bestätigt wird, legt der Pferdehalter auch noch Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH ein. Doch auch dort wird das Urteil bestätigt. Nach über 5 Jahren sind Kosten in Höhe von fast 50.000,- € angefallen, die durch die AUXILIA Rechtsschutz­versicherung der Familie L. übernommen werden. Teilweise müssen diese Kosten zwar vom Pferdehalter erstattet werden, aber Familie L. hätte bei dieser Höhe schon nicht in Vorleistung treten können.

Hintergrund
Dieser Fall ist über die Leistungsart Schadenersatz-Rechtsschutz in allen Produkten versichert, die den Privat-Bereich beinhalten.