JUR-Life 01/2018

Der Outdoor-Dome

Felix D. ist begeisterter Sportler. Er hat vor ein paar Jahren seine Passion zum Beruf gemacht und ein Geschäft für Sportartikel aller Art eröffnet. Für Julius O. ist Sport zwar "nur" ein Hobby, er ist aber mindestens ebenso begeistert und kauft deshalb bei Felix D. eine komplette Outdoor-Ausrüstung. Mit dabei ist ein „Dome“: Ein professionelles Expeditionszelt für 8 Personen für fast 7.000,- €. 

Am ersten geplanten Einsatzort seines neuen Equipments, einem Zeltplatz am Gardasee, möchte Julius O. schließlich angeben können. 

Doch die Freude über die neue Errungenschaft währt nicht lange. Auf dem Zeltplatz schafft er es erst nach Langem, das Zelt überhaupt aufzubauen. 

Wieder zu Hause erscheint ihm das Zelt viel zu teuer. Er möchte es am liebsten wieder zurückgeben, mindestens aber den Preis mindern. Schließlich habe er ja beim Kauf gesagt, dass das Zelt „einfach zu bedienen“ sein soll. Doch mit seinem Anliegen stößt er bei Felix D. auf taube Ohren. Das Zelt sei einfach zu bedienen und jeden Cent wert.

Allerdings ist damit die Sache für Felix D. nicht beendet. Er erhält Post von einem Rechtsanwalt. Für seinen Mandanten Julius O. macht er eine Minderung des Kaufpreises in Höhe von 60% geltend, da das Zelt nur schwer aufzubauen sei. Felix D. ruft selbst bei dem Anwalt an und versucht ihm zu erklären, dass das Zelt doch keinerlei Mangel habe. Es sei auch einfach aufzubauen.

Doch alles erklären hilft nichts. Die Gegenseite bleibt bei ihrer Meinung und reicht eine Klage ein, in der Julius O. über 4.000,- € Minderung des Kaufpreises verlangt. Felix D. beauftragt seinerseits einen Anwalt. Es kommt zur Verhandlung und vor Gericht wird heftig diskutiert. Schließlich soll ein Sachverständiger sich mit dem Zelt befassen. Doch auch dies hilft nicht eindeutig weiter. 

Das Gericht weist die Klage schließlich ab. Julius O. legt aber Berufung ein. Das Berufungsgericht sieht die Sache etwas anders und schlägt einen Vergleich vor: Felix D. soll 25% Minderung des Kaufpreises akzeptieren. Zähneknirschend erklärt sich dieser damit einverstanden. Auch von den über 7.000,- € Prozesskosten muss er fast 2.000,- € EUR selbst bezahlen. Erfreulicherweise übernimmt diese jedoch seine Rechtsschutzversicherung bei der AUXILIA für ihn!

 

Hintergrund
In vielen gewerblichen Produkten sind Vertragsstreitigkeiten aus den unmittelbaren Hauptgeschäften (Kerntätigkeit) eines Unternehmens im Rechtsschutz nicht versichert. In unseren Sonderprodukten für speziellen Branchen haben wir den Firmen-Vertrags-Rechtsschutz eingeschlossen. So ist dieser Fall in unserem speziellen Produkt für Einzelhändler JURSHOP versichert.