Das angenagte Auto
An einem Montagmorgen hatte es Ulla S. sehr eilig. Um rechtzeitig zu ihrem Termin zu kommen, parkte sie ihr Auto unbedacht in der nächsten Parkbucht. Als sie von dem Termin zurückkam, bemerkte sie ein Pferd, das zwar auf einer Koppel, aber sehr nah bei ihrem Auto stand. Ulla S. überprüfte ihr Auto und sah mit Schrecken, dass das Pferd ihr Auto angenagt und den Lack beschädigt hatte. Jetzt wurde Ulla S. klar, was passiert ist. Ihr Parkplatz war direkt neben einer Koppel. Das Pferd hatte seinen Hals über den Zaun gebeugt und das Auto bequem erreicht. Ulla S. machte Fotos, um den Schaden zu dokumentieren. Anschließend suchte sie nach dem Eigentümer des Pferdes und konnte diesen auf der Koppel finden. Der Eigentümer gab ihr die Daten seiner Haftpflichtversicherung, bei der Ulla S. sich melden kann.
Zwei Tage später, ließ Ulla S. den Schaden an ihrem Auto von einem Gutachter beurteilen. Das Gutachten ergab einen Schaden von fast 2.500,- €. Mit den Gutachterkosten, Mietwagengebühren etc. ergab sich ein Schadenersatzanspruch von nahezu 3.500,- €. Die angeschriebene Haftpflichtversicherung des Pferde-Eigentümers reagierte aber nicht. Ulla S. rief daraufhin bei ihrer Rechtsschutzversicherung, der KS/AUXILIA, an. Dort nannte ihr der Experte einen Rechtsanwalt in ihrer Nähe. Mit dessen Hilfe bekam Ulla S. eine Antwort der Haftpflichtversicherung - inhaltlich leider jedoch nicht wie erhofft.
Die Haftpflichtversicherung behauptete, Ulla S. hätte eine Mitschuld am entstandenen Schaden. Durch das Parken direkt neben einer Pferdekoppel hätte sie ihr Auto selbst in Gefahr gebracht. Die Haftpflichtversicherung wollte daher nur 50% des Schadens übernehmen. Der Rechtsanwalt reichte daraufhin Klage auf den Rest des Schadens ein. Ergänzend legte er eine Bestätigung der Gemeinde bei, dass es sich um eine öffentliche und entsprechend ausgewiesene Parkbucht handelt.
Vor Gericht wurde eine Beweisaufnahme für nicht erforderlich erklärt. Nur die Frage eines Mitverschuldens sei zu klären. Der Richter war der Meinung, dass man bei einer derartigen Nähe zu der Koppel von einem Mitverschulden ausgehen müsse. Es wäre für jeden ersichtlich, dass hier ein größerer Sicherheitsabstand nötig wäre, um sich vor einem Schaden zu bewahren. Das Mitverschulden von Ulla S. lag aus der Sicht des Richters bei 33 %. Er schlug den Parteien einen entsprechenden Vergleich vor, wonach Ulla S. insgesamt ca. 67% des Schadens ersetzt bekommt.
Ulla S. ist sich bewusst, dass sie an diesem Tag nicht darauf geachtet hat, wo sie ihr Auto genau abstellt. Daher akzeptiert sie zähneknirschend den Vergleich. Die KS/AUXILIA übernimmt die auf Ulla S. entfallenden Kosten des Rechtsstreits in Höhe von ca. 1.200,- €.
Hintergrund
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