JUR-Life 08/2017

Vom Kosmetikstudio ins Gefängnis

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Nach ihrer Ausbildung und einigen Jahren als Angestellte in einem Kosmetikstudio hat sich Annabella R. vor einiger Zeit selbständig gemacht und in den Kellerräumen ihres Einfamilienhauses ein Kosmetikstudio eingerichtet. Die Geschäfte laufen gut. Annabella R. hat sich einen festen Kundenstamm aufgebaut und es kommen auch immer wieder neue Kunden. So auch Susann T., die eine von Annabella R.s beliebten Gesichtsbehandlungen wünscht.

Einige Wochen später bekommt Annabella R. Post von der Staatsanwaltschaft: Sie erhalte Gelegenheit zur Stellungnahme, da gegen sie wegen gefährlicher Körperverletzung ermittelt wird. Annabella R. ist geschockt, das muss ein Missverständnis sein! Sie will gleich bei der Staatsanwaltschaft anrufen. Während sie zum Telefon greift, zögert sie. Verlangen in den Fernsehkrimis die Beschuldigten nicht meist nach einem Anwalt? Wäre das vielleicht der bessere Weg? Nicht, dass man ihr noch so komische Suggestivfragen stellt und sie dann nicht weiß, ob und was sie antworten soll. Schließlich hatte sie noch nie mit der Polizei oder Staatsanwaltschaft zu tun. Ihr fällt ein, dass sie über ihren Makler für sich und ihr Studio eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat. Annabella R. kramt die Unterlagen hervor. „Ihr direkter Draht“ –  das ist es doch, was Annabella R. jetzt braucht! Sie ruft nun ihre AUXILIA Rechtsschutzversicherung an und schildert den Fall. Der Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung wird im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedroht! Gefängnis? Wegen einer Kosmetikbehandlung? Annabella R. möchte die Angelegenheit jetzt doch lieber in die Hände eines Anwalts geben, den ihr die AUXILIA auf ihre Bitte gerne benennt.

Der Anwalt wird sogleich tätig. Seitens der Staatsanwaltschaft wird ermittelt, weil Susann T. nach der Behandlung bei Annabella R. massive Hautveränderungen im Gesicht aufwies. Sie musste sofort und über Wochen hautärztlich behandelt werden. Der Hautarzt bestätigte, dass diese Reaktion auf einen bestimmten gesundheitsschädlichen Inhaltsstoff zurückzuführen sei, der auch in den von Annabella R. verwendeten kosmetischen Produkten nachgewiesen werden konnte. Annabella R. kann sich das überhaupt nicht erklären, die Kundin verließ doch hochzufrieden ihr Studio. Und die Produkte sind getestet und sie verwendet davon ja nur geringe Mengen. Dies wendet auch ihr Rechtsanwalt ein. Die Staatsanwaltschaft forscht daraufhin genauer nach. Es stellt sich heraus, dass Susann T. der Hautreaktion erheblich nachgeholfen haben muss. Sie wollte sich anscheinend „holen was ihr zusteht“. Susann T. war vor einem Jahr bei einem anderen Kosmetikstudio und erlitt dort tatsächlich eine schlimme Hautreaktion. Da dieses Kosmetikstudio aber wegen Insolvenz die Schmerzensgeldforderung nicht erfüllte, kam Susann T. auf die Idee, sich einen solventeren Gegner zu suchen. Mit dem Strafverfahren wollte sie diese Sache gleich mal in eine günstige Ausgangsposition lenken . . .

Die Staatsanwaltschaft stellt daraufhin das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Da bei einer solchen Einstellung aber die Staatskasse nicht die Kosten trägt und auch Susann T. alles andere als solvent ist, bleibt Annabella R. auf den Kosten für ihren Rechtsanwalt sitzen – immerhin bereits 4.000,- €. Die AUXILIA Rechtsschutz-Versicherungs-AG übernimmt für sie die Kosten.

Hintergrund
Der hier beschriebene Fall ist über den Spezial-Straf-Rechtsschutz (SSR) für Geschäftskunden versichert. Dieser ist in den Produkten der JUR-Linie für Geschäftskunden enthalten, z.B. auch im hier versicherten JURSTUDIO.